Regulatorik des THG-Quotenhandels (38. BImSchV)

Stand: Januar 2026

Richtlinien, Gesetze und Verordnungen

Der Themenkomplex THG-Minderungsquote umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Angefangen von der Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) bis zur Ladesäulenverordnung, die den Handel über die THG-Quote indirekt ebenfalls betrifft. Wir von GreenTrax lotsen euch sicher durch die Regulatorik und möchten euch mit diesem Beitrag einen schnellen und einfachen Überblick verschaffen. Die wichtigsten regulatorischen Aspekte werden hier aufgeführt, kurz erläutert und mit den jeweiligen inhaltlichen Details verlinkt. Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt natürlich auch keine Rechtsberatung.

  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht es vor, die Vorgaben der Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) der EU in nationales Recht umsetzen. Die Paragraphen 37a bis 37g befassen sich mit der Rahmenordnung der THG-Quote und legen unter anderem die Höhe sowie den Entwicklungspfad der Quote fest. Diese soll von derzeit 12% auf 59% bis 2040 steigen. Auch werden hier alle Erfüllungsoptionen aufgeführt sowie die gesetzlichen Grundlagen für die entsprechenden Verordnungen. Hier findet Ihr das Gesetz zum nachlesen.

  • Bundesimmissionsschutzverordnung Nr. 38 (38. BImSchV): Basierend auf dem BImSchG behandelt diese Verordnung eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen, insbesondere jedoch die Anrechenbarkeit von Strom für Elektrofahrzeuge im Falle von öffentlichem und nicht-öffentlichem Laden (§§5-9). Seit der ersten Überarbeitung der 38. BImSchV wird Strom in Elektromobilen dreifach auf die THG-Quote angerechnet. Zusätzlich wird Grünstrom über eine Direktverbindung zur öffentlichen Ladesäule mit einem deutlich niedrigeren Emissionsfaktor angerechnet. In der 38. BImSchV erfährt man auch alles rund um Verifizierung und Nachweispflichten sowie die Berechnungsgrundlage für Emissionsminderungen durch Strom. Genauere Ausführungen finden sich hier.

  • Seit Juli 2023 sind folgende, geänderte Rahmenbedingungen der 38. BImSchV gültig: Die Meldefrist für THG-Quoten, die aus der Pauschalanrechnung für Fahrzeuge stammen (nicht-öffentliches Laden), werden verkürzt. Statt des 28.02 des Folgejahres, müssen THG-Quoten seit 2023 bis zum 15.11. des Quotenjahres an das UBA gemeldet werden. Darüber hinaus sind zulassungsfreie Kleinstfahrzeuge bis auf weiteres nicht mehr THG-quotenberechtigt. Zulassungsfreie Fahrzeuge erhalten nur noch Quoten, sofern für die entsprechende Klasse durch das UBA ein Emissionsschätzwert veröffentlicht ist. Um für Ladepunkte THG-Quoten zu erhalten, ist es jetzt erforderlich diese im Register der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu veröffentlichen. Zudem muss der Veröffentlichung gegenüber der BNetzA zugestimmt werden. Für selbstproduzierten Grünstrom wurde die Anrechnung ab 2025 vereinfacht. Hier findet ihr die zusammengefassten Informationen zur Grünstromanrechnung.

  • Bundesimmissionsschutzverordnung Nr. 37 (37. BImSchV): Hier werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von strombasierten Kraftstoffen, wie z.B. grüner Wasserstoff, auf die THG-Quote behandelt. Die aktuelle Version der Verordnung wurde im März 2024 vom Bundestag beschlossen, um die delegierten Rechtsakte der EU in nationales Recht umzusetzen. Hier findet ihr die Verordnung zum nachlesen.

  • Erneuerbare Energien Richtlinie (RED III/2023/2413): Hier ist auf Ebene der EU festgelegt, bis 2030 den Anteil Erneuerbarer Energien im Verkehr auf mindestens 29 % zu erhöhen. Diese Richtlinie bildet die Ausgangslage für die deutsche Regulatorik. Deutschland hat sich verpflichtet, bis 2040 hier mindestens 62 % zu erreichen (unter Mehrfachanrechnung der Erfüllungsoptionen). Hier findet ihr die Richtlinie zum nachlesen.

  • Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist Aufsichtsbehörde für die THG-Quote: Das Hauptzollamt informiert über die wichtigsten Aspekte rund um die THG-Quote für quotenverpflichtete und quotenberechtigte Unternehmen. Hier findet ihr den Link zum Hauptzollamt.

  • Ladesäulenverordnung (LSV): Die Verordnung regelt z.B. technische Mindestanforderungen für die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in Deutschland und sorgt so für mehr Investitionssicherheit der Akteure. Die Höhe der Anrechenbarkeit von Strom über die THG-Quote hängt davon ab, ob es sich um einen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Ladevorgang handelt. Die Definition eines öffentlichen Ladepunktes findet sich wiederum in §2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung. Hier findet ihr die Verordnung zum nachlesen.

Benötigt ihr eine individuelle Beratung zur Anwendung der
38. BImSchV für euer Unternehmen?

Solltet ihr weitere Fragen haben oder eine Beratung wünschen, kontaktiert uns gerne! Wir prüfen mit euch, ob und wie ihr eure THG-Prämie beantragen könnt, um zusätzliche Erlöse mit euren Ladesäulen, E-Fahrzeugen oder eurem Wasserstoff zu generieren.

Zurück
Zurück

Basiswert, Referenzwert, Zielwert und Berechnung der THG-Quote