Quotenverpflichtete und quotenberechtigte Unternehmen

Unternehmen wie Energieversorger oder Ladepunktbetreiber, die Strom über die THG-Minderungsquote anrechnen lassen, um damit Zusatzerlöse zu erzielen sind in der Regel selbst nicht quotenverpflichtet. Sie gelten als sogenannten quotenberechtigte Unternehmen, können also auf freiwilliger Basis ihre abgesetzten Strommengen verifizieren und damit über den THG-Quotenhandel berücksichtigen und anrechnen lassen.

Die Verpflichtung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch Kraftstoffe im Verkehr betrifft ausschließlich solche Unternehmen, die – nach dem Energiesteuergesetz zu versteuernde – Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen. Solche Unternehmen gelten als quotenverpflichtete Unternehmen und müssen zwingend die gesetzlich auferlegten Reduktionsziele erfüllen. Die Erfüllung erfolgt entweder über eigene Maßnahmen wie der Beimischung von (konventionellen) Biokraftstoffen oder über den Ankauf von anderen Erfüllungsoptionen wie beispielsweise Strom oder strombasierten Kraftstoffen wie synthetischem Methan oder Wasserstoff.

Sollten die quotenverpflichteten Unternehmen ihre Reduktionsvorgaben nicht einhalten, so droht ihnen eine Pönale von derzeit 600 € pro Tonne Kohlenstoffdioxid.

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RFNBO und Wasserstoff als Erfüllungsoption für die THG-Quote

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Spezifische Treibhausgas-Emissionen im Verkehr