Update Februar 2021: Gesetzentwurf für die THG-Quote 2.0

Ein Artikel von Başak Türkmen und David Pflegler

Gesetzgebungsprozess der THG-Quote 2.0 als RED II Umsetzung

Mit der Richtlinie 2018/2001 – besser bekannt unter dem Namen RED II – gelten seit Dezember 2018 auf EU-Ebene verbindliche Anteile für Erneuerbare Energien für das Jahr 2030. So soll beispielsweise der Anteil am Endenergieverbrauch auf mindestens 32 % ansteigen und der Verkehrssektor muss einen gesonderten EE-Mindestanteil von 14 % einhalten. Bis Juni 2021 muss RED II in nationales Recht überführt werden.

In Deutschland wird seit 2015 über die THG-Minderungsquote der Anteil Erneuerbarer Energien gesteuert – basierend auf dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den entsprechenden untergesetzlichen Rechtsverordnungen, insbesondere der für E-Mobilität zuständigen 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV Nr. 38). Dementsprechend liegen seit September 2020 erste Referenten-Entwürfe zur Anpassung der Regulatorik vor. Bereits im Dezember 2020 konnten sich die beteiligten Ministerien auf eine gemeinsame Linie in der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes einigen und seit Februar 2021 liegt ein entsprechender Kabinettsentwurf vor. Dieser soll voraussichtlich noch im April 2021 Bundestag und Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden. Die untergesetzliche 38. BImSchV wird parallel innerhalb des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes voraussichtlich bis März 2021 abgestimmt und soll noch im Juli dieses Jahres veröffentlicht und gegen Ende 2021 in Kraft treten. Mit diesem Artikel möchten wir dich auf den aktuellen Stand rund um die THG-Quote 2.0 bringen.

Bisherige Entwicklung der THG-Quote 2.0

Der Weg zur THG-Quote 2.0.png
 

Die neuesten Änderungen aus dem Gesetzentwurf

Der aktuelle Stand des Gesetzentwurfs für das BImSchG wurde in der Kabinettssitzung am 3. Februar beschlossen. Der neue Entwurf ist ambitionierter als die Version vom 22.09.2020. Nachfolgend findest du zusammengefasst die wichtigsten Aspekte der neuen THG-Quote für Fahrstrom.

  1. Aktuell beträgt die THG-Quote ab dem Jahr 2020 6%. Der ursprüngliche Entwurf sah eine Steigerung der Quote ab dem Jahr 2026 auf 7,25% vor. Im neuesten Entwurf wird ein Zielpfad vorgeschlagen, der deutlich ambitionierter ist und für 2030 einen Wert von 22 % vorsieht (siehe Tabelle 1).

Die THG-Quote soll bis 2030 auf 22% steigen

2. Die Quote kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch die Bundesregierung erhöht werden, falls die Summe der gemeldeten Strommengen eines Verpflichtungsjahrs einen bestimmten Grenzwert überschreitet (siehe Tabelle 2).

3. Dem neuesten Entwurf zufolge wird der Anteil an erneuerbarer Elektrizität mit dem dreifachen des Energiegehaltes angerechnet. Zuvor war noch von einer vierfachen Anrechnung die Rede.4. Die Ladepunktbetreiber können immer noch als Dritte an dem Handel teilnehmen, und die Dienstleister können immer noch die Strommengen sammeln und veräußern.5. Die Auktion der nicht von Dritten gemeldeten Strommengen durch die Bundesregierung ist weiterhin Bestandteil des aktuellen Entwurfs, um den Ausbau öffentlicher und nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur zu fördern.6. Es ist eine Abgabe pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent vorgeschlagen worden. Bis Ende 2021 beträgt die Abgabe 0,47 Euro pro kg/CO2 Äq. und ab 2022 beträgt sie 0,60 Euro. Die Anhebung auf 0,60 Euro bei Nichterfüllung ist laut UBA erforderlich, weil die steigende THG-Quote steigende Grenzkosten wegen höherer Nachfrage nach erneuerbaren Erzeugnissen verursacht

3. Dem neuesten Entwurf zufolge wird der Anteil an erneuerbarer Elektrizität mit dem dreifachen des Energiegehaltes angerechnet. Zuvor war noch von einer vierfachen Anrechnung die Rede.

4. Die Ladepunktbetreiber können immer noch als Dritte an dem Handel teilnehmen, und die Dienstleister können immer noch die Strommengen sammeln und veräußern.

5. Die Auktion der nicht von Dritten gemeldeten Strommengen durch die Bundesregierung ist weiterhin Bestandteil des aktuellen Entwurfs, um den Ausbau öffentlicher und nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur zu fördern.

6. Es ist eine Abgabe pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent vorgeschlagen worden. Bis Ende 2021 beträgt die Abgabe 0,47 Euro pro kg/CO2 Äq. und ab 2022 beträgt sie 0,60 Euro. Die Anhebung auf 0,60 Euro bei Nichterfüllung ist laut UBA erforderlich, weil die steigende THG-Quote steigende Grenzkosten wegen höherer Nachfrage nach erneuerbaren Erzeugnissen verursacht

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Offene Diskussionspunkte der Verordnung

  • Anrechenbarkeit von EE-Strom:

    Laut Entwurf soll reiner EE-Strom auf die THG-Quote über öffentliche Ladesäulen mit einem Emissionswert von Null angerechnet werden können, sofern dieser direkt aus einer EE-Erzeugungsanlage stammt. Sollte dies nur auf einen Teil der Strommengen zutreffen, wird diese Regelung entsprechend anteilig angewandt. Völlig offen ist bislang weiterhin, inwiefern auch gewerbliches und privates Laden mit reinem Grünstrom in die Verordnung aufgenommen werden soll.

Wir sind immer interessiert an Pilotprojekten und Unterstützung bei zukünftigen Stellungnahmen für unser Herzensthema. Kontaktiert uns dafür gerne.

  • Messwerte vs. unterschiedliche Schätzwerte:

    Das Bundesumweltministerium beabsichtigt, unterschiedliche Schätzwerte für den Stromverbrauch von E-Fahrzeugen zu verkünden. Bestimmte Fahrzeugklassen sollen demnach unterschiedliche Schätzwerte erhalten, die sich beispielsweise an Gewicht und Laufleistung der Fahrzeuge orientieren, um den tatsächlichen Verbräuchen Rechnung zu tragen. Beim gewerblichen nicht-öffentlichen Laden könnten jedoch auch verbrauchsgenaue Abrechnungen wirtschaftlich umsetzbar sein und ggfls. die Attraktivität für Investitionen noch steigern. Bislang ist offen, inwiefern solche Abrechnungsmodelle ermöglicht werden. GreenTrax setzt sich hier für eine weitere Differenzierung ein.

  • Pooling-Regelungen:

    Die Verordnung sieht die Möglichkeit zum Pooling von Strommengen durch Energiedienstleister vor, um auch Betreibern nicht-öffentlicher Ladesäulen einen einfachen Zugang zum THG-Quotenhandel zu ermöglichen. Es muss jedoch noch abschließend geklärt werden, welche Nachweispflichten notwendig sind.

  • Definition des Ladepunktbetreibers:

    Da sich die Definition des Ladesäulenbetreibers auf die Ausführungen in der Ladesäulenverordnung stützt, muss hier eine enge Abstimmung stattfinden und Begriffsklarheit im Zusammenhang mit der THG-Quote hergestellt werden.

  • Klare Definition der erforderlichen Nachweise:

    Unklarheit herrscht weiterhin über den Umfang der erforderlichen Nachweise. Dies betrifft beispielsweise die Nachweise für die Bestimmung des Anteils des Grünstroms sowie für den Direktbezug aus einer EE-Erzeugungsanlage beim öffentlichen Laden. Auch beim privaten Laden ergeben sich Unklarheiten über den genauen Umfang der Nachweispflichten.

  • Gültigkeit der Verordnung:

    Noch ist abschließend nicht geklärt, ab wann die neuen Regelungen gelten sollen. Voraussichtlich tritt ihre Gültigkeit ab 2022 ein.

Wir berichten über die neuesten Entwicklungen rund um das Thema THG-Quote. Bleib weiterhin über unseren Newsletter informiert.

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