Neue Regulatorik der THG-Quote
Am 28.06.23 wurde eine Änderung der 38. BImSchV beschlossen. Diese Verordnung ist neben dem BImSchG die wichtigste Grundlage für die THG-Quote und enthält nun weitreichende Änderungen. Die geänderte Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in wenigen Wochen in Kraft und gilt somit größtenteils bereits für das Quotenjahr 2023. Wir haben die neuen Inhalte der Regulatorik für euch zusammengefasst.
Geänderte Fristen:
Bisher: Alle THG-Quoten konnten bis zum 28.02. des Folgejahres beim Umweltbundesamt eingereicht und bescheinigt werden.
Jetzt: THG-Quoten die aus der Pauschalanrechnung für Fahrzeuge stammen (nicht-öffentliches Laden) können nur noch bis zum 15.11. des Quotenjahres an das UBA gemeldet werden. Alle nach dem Stichtag zugelassenen Fahrzeuge erhalten für das entsprechende Jahr keine THG-Quote. Unsere eigene Frist zur Annahme ändert sich entsprechend auf den 01.11.23.
Für Quoten aus Ladestrom (öffentliches Laden) bleibt die UBA-Frist beim 28.02. des Folgejahres.
Zulassungsfreie Kleinstfahrzeuge sind nicht mehr ohne weiteres THG-quotenberechtigt:
Bisher: Nachweis für die Quotenberechtigung von Fahrzeugen war allein der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Alle Fahrzeuge für die kein Schätzwert definiert war, fielen in die Kategorie „sonstige Fahrzeuge“ und erhielten Quoten äquivalent zu 2 MWh als Pauschale. Somit konnten zulassungsfreie Fahrzeuge durch eine freiwillige Zulassung einen Fahrzeugschein und damit 2 MWh Pauschale erhalten.
Jetzt: Alle zulassungsfreien Fahrzeuge erhalten nur noch Quoten, sofern für die entsprechende Klasse durch das UBA ein Emissionsschätzwert veröffentlicht ist. Bisher gibt es nur Schätzwerte für die Klassen M3 (Busse) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge). Dadurch haben aktuell alle zulassungsfreien Fahrzeuge keine Quotenberechtigung mehr.
Veröffentlichung von Ladepunkten bei der BNetzA erforderlich:
Bisher: Alle (halb-)öffentlichen Ladepunkte die der BNetzA gemeldet sind, waren für THG-Quoten berechtigt. Eine Veröffentlichung der Ladepunkte war nicht notwendig.
Jetzt: Es erhalten nur noch die Ladepunkte THG-Quoten, die im öffentlichen Register der BNetzA einsehbar sind bzw. deren Veröffentlichung im Register zugestimmt wurde.
Informationspflicht bei Halterwechsel;
Bisher: Keine Informationspflicht.
Jetzt: Beim Halterwechsel innerhalb des Jahres (z.B. Verkauf) ist der/die bisherige Halter*in verpflichtet dem/der zukünftigen Halter*in mitzuteilen, ob die Quote bereits in Anspruch genommen wurde und somit für das Jahr nicht mehr zur Verfügung steht.
Vereinfachte Anrechnung von selbst produziertem Grünstrom ab 2024:
Bisher: Die erhöhten Quoten für Grünstrom konnten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ladesäule direkt mit einer PV- oder Windkraftanlage verbunden war und weder die EE-Anlage noch die Ladesäule mit dem Netz verbunden war. Dieser Fall kam in der Realität so gut wie nicht vor.
Ab Verpflichtungsjahr 2024: Ladesäule und PV- oder Windkraftanlage müssen hinter dem selben Netzverknüpfungspunkt liegen. Der Netzanschluss ist unschädlich sofern über ein Messkonzept nachgewiesen werden kann, dass der in der EE-Anlage produzierte Strom innerhalb eines 15 Minutenintervalls an der Ladesäule abgegeben wurde.
Nur noch ein Quotendienstleister pro Verpflichtungsjahr?
Bereits vorherige Entwürfe der 38. BImSchV konnte man so interpretieren, dass nur ein Quotendienstleister pro Ladepunkt bestimmt werden darf und somit die Aufteilung von größeren Mengen Ladestrom auf mehrere Dienstleister nicht erlaubt sein soll. In unserer Stellungnahme zum letzten Entwurf haben wir darum gebeten diese aus unserer Sicht missverständliche Formulierung zu ändern und klarzustellen, dass im Sinne der Vertragsfreiheit weiterhin verschiedene Dienstleister für verschiedene Strommengen und Fahrzeuge genutzt werden dürfen.
Dem ist der Gesetzgeber aus unserer Sicht nicht nachgekommen und hat folgende verschärfte Formulierung für öffentliches und nicht-öffentliches Laden gewählt:
„Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden.“
Ob dies tatsächlich für sämtliche Quoten eines Betreibers (sowohl aus Ladepunkten als auch Fahrzeugen) gelten soll und ob dies für bereits in 2023 getroffene Vereinbarungen ebenfalls gilt, versuchen wir aktuell durch das UBA bestätigen zu lassen. Der Handel von Teilmengen könnte euch möglicherweise jetzt für das ganze Jahr an den entsprechenden Dienstleister binden, sodass wir aktuell solche Vereinbarungen nur eingeschränkt empfehlen können.
Wir melden uns, sobald wir nähere Informationen erhalten.